Ausländische Investoren
Ohne Anreise in der Türkei kaufen: die Vollmacht
Was eine Apostille ist, welche Befugnisse ausdrücklich genannt sein müssen und warum eine Generalvollmacht nicht genügt. Der Schritt, den Fernkäufer am häufigsten falsch machen.
Es ist möglich, in der Türkei Immobilien zu kaufen, ohne herzureisen. Jeder Schritt einschließlich der Umschreibung im Grundbuch kann Ihr Vertreter mit einer ordnungsgemäß errichteten Vollmacht erledigen. Für im Ausland lebende Käufer spart das Zeit und Flugkosten — doch wenn der Wortlaut der Urkunde falsch ist, kommt das ganze Verfahren zum Stillstand.
Wo wird die Vollmacht errichtet?
- Beim türkischen Konsulat in Ihrem Land — der sicherste Weg: keine Apostille nötig und der Text wird gleich auf Türkisch verfasst.
- Vor einem Notar in Ihrem Heimatland — dann sind eine Apostille und eine beeidigte Übersetzung erforderlich.
- Vor einem Notar in der Türkei — wenn Sie es während eines Besuchs erledigen können, ist das der schnellste Weg.
Eine Apostille ist eine internationale Beglaubigung, die eine Urkunde in einem anderen Land wirksam macht. In Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht angehören, ist stattdessen eine konsularische Legalisation erforderlich, und dieses Verfahren dauert merklich länger. Klären Sie vorab, wie Ihr Land dazu steht.
Was ausdrücklich in der Urkunde stehen muss
Nach türkischem Recht erfordern Grundbuchgeschäfte besondere Befugnisse. Eine Generalvollmacht mit den Worten „bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten“ wird das Grundbuchamt nicht anerkennen. Die Befugnisse müssen einzeln aufgeführt sein.
- Befugnis, unbewegliches Vermögen zu erwerben und im Grundbuch eintragen zu lassen
- Befugnis, den Kaufpreis zu zahlen und darüber zu quittieren
- Beantragung einer Steuernummer und Verkehr mit dem Finanzamt
- Eröffnung und Führung eines Bankkontos (dafür kann eine gesonderte Vollmacht nötig sein)
- Abschluss der Erdbebenpflichtversicherung und einer Wohngebäudeversicherung
- Eröffnung und Übernahme der Versorgungsverträge (Strom, Wasser, Gas)
- Bestellung und Löschung einer Grundschuld, soweit erforderlich
Das Grundbuchamt verlangt, dass Ihr Lichtbild auf der Urkunde angebracht ist. Bei konsularisch errichteten Vollmachten ist das Standard; bei vor einem ausländischen Notar errichteten wird es mitunter vergessen, und die Urkunde wird dann beim Amt zurückgewiesen.
Wie sich das Risiko begrenzen lässt
Eine Vollmacht ist eine mächtige Urkunde; missbraucht kann mit ihr Ihre Immobilie verkauft werden. Drei einfache Maßnahmen senken das Risiko erheblich: befristen Sie sie (etwa auf sechs Monate), beschränken Sie die Befugnisse auf das konkrete Kaufobjekt (Block- und Flurstücknummern können eingetragen werden), und erteilen Sie keine Verkaufsvollmacht — zum Kaufen braucht es die Befugnis zu verkaufen nicht.
Ist die Transaktion abgeschlossen, denken Sie an den Widerruf. Der Widerruf wird vor einem Notar erklärt und dem Grundbuchamt angezeigt; jemandem bloß zu sagen „benutze sie nicht mehr“ hat keinerlei rechtliche Wirkung.
Das wird am häufigsten gefragt
- Wem sollte ich die Vollmacht erteilen?
- Vorzugsweise einem unabhängigen Anwalt. Eine Vollmacht an den Verkäufer oder an einen Mitarbeiter des Maklerbüros erzeugt einen Interessenkonflikt — dieselbe Person unterschreibt am Ende für Käufer und Verkäufer.
- Wie lange dauert die Errichtung?
- Beim Konsulat je nach Terminlage einige Tage. Über einen ausländischen Notar mit Apostille und Übersetzung kann es bis zu zwei Wochen dauern.
- Kann dieselbe Urkunde für die Kontoeröffnung genutzt werden?
- Banken verlangen in der Regel eine gesonderte Vollmacht in eigenem Wortlaut. Die Bankvollmacht zugleich mit der Grundbuchvollmacht errichten zu lassen erspart eine zweite Reise zum Konsulat.
- Zählt eine per Vollmacht gekaufte Immobilie für die Staatsbürgerschaft?
- Ja. Der Käufer muss nicht persönlich unterschreiben; es genügt, dass das Objekt auf eine natürliche Person eingetragen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Rechtslage kann sich ändern; wenden Sie sich vor einer Transaktion an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.